Diese Vertraulichkeitsvereinbarung (“Vereinbarung”) wird in Kraft gesetzt (das “Datum des Inkrafttretens”) zwischen:
(die „offenlegende Partei“), im Folgenden als „offenlegende Partei“ bezeichnet („offenlegende Partei“), wobei dieser Ausdruck ihre bevollmächtigten Vertreter, Mitarbeiter, verbundenen Unternehmen und Partner bezeichnet und einschließt, die sie in ihrem Namen ernennen kann oder wer profitieren von diesem Abkommen),
und
im Folgenden als „Empfängerpartei“ bezeichnet („Empfängerpartei“, wobei dieser Ausdruck ihre bevollmächtigten Vertreter, Mitarbeiter, verbundenen Unternehmen, Partner bezeichnet und einschließt, die sie in ihrem Namen ernennen kann oder die von dieser Vereinbarung profitieren).
Die offenlegende Partei und die empfangende Partei werden jeweils als eine Partei und gemeinsam als die Parteien bezeichnet.
Die Parteien möchten bestimmte Geschäftsmöglichkeiten erörtern. Diese Gespräche erfordern möglicherweise, dass die offenlegende Partei vertrauliche Informationen an die empfangende Partei weitergibt. Die Parteien möchten diese vertraulichen Informationen schützen.
Definitionen
Offenlegende Partei bezeichnet die Partei, deren vertrauliche Informationen von der Empfängerpartei erhalten werden.
Empfängerpartei bezeichnet die Partei, die die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei erhält.
Vertrauliche Informationen
Vertrauliche Informationen sind alle Informationen von oder über die offenlegende Partei, die:
zum Zeitpunkt der Offenlegung als “vertraulich” oder “urheberrechtlich geschützt” oder “privat” gekennzeichnet sind, wenn sie mündlich oder auf andere Weise übermittelt werden
Vertrauliche Informationen gelten nicht für Informationen, die:
bereits im Besitz der Empfängerpartei ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit, erhalten von einem Dritten ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit, die von der Empfängerpartei unabhängig entwickelt wurde.
Pflichten und Ausnahmen von Pflichten
Die offenlegende Partei garantiert, dass sie das Recht hat, ihre vertraulichen Informationen an die empfangende Partei weiterzugeben.
Die empfangende Partei verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen nicht für den eigenen Gebrauch oder für andere Zwecke als zur Durchführung von Gesprächen über Geschäftsmöglichkeiten zwischen den Parteien zu verwenden.
Die Empfängerpartei stimmt zu, dass sie ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Offenlegenden Partei nicht:
Vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei zu kopieren, zu reproduzieren, zu verteilen oder an Personen, Unternehmen oder andere juristische Personen weiterzugeben, sofern dies nicht schriftlich zwischen den Parteien gestattet ist.
Nichts in dieser Vereinbarung:
schränkt das Recht einer Partei ein, Produkte und/oder Dienstleistungen zu entwickeln, zu beschaffen oder zu vermarkten, die mit den von der anderen Partei angebotenen konkurrieren können, solange es keine autorisierte Nutzung der vertraulichen Informationen der anderen Partei gibt.
Geltendes Recht
Diese Vereinbarung wird in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Jägerstraße 23, Leutkirch im Allgäu, 88299 geregelt, ausgelegt und interpretiert.
Beendigung
Diese Vereinbarung tritt ab dem Datum des Inkrafttretens in Kraft und wird fortgesetzt, sofern sie nicht von jeder Partei nach vorheriger schriftlicher Mitteilung gekündigt wird.